Statuten SV Balfrin Eisten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Der Schiessverein Balfrin Eisten, gegründet im Jahre 1901 mit Sitz in Eisten, ist ein

Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Er bezweckt, die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung

zu erhalten und zu fördern. Er führt die Bundesübungen gemäss den Vorschriften

des Bundes durch. Im Weiteren fördert der Verein das sportliche Schiessen sowie 

die Ausbildung des Nachwuchses, die Pflege guter Kameradschaft sowie die vaterländische

Gesinnung.

 

Der Verein gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Kantonalschützenverband Walliser

Schiesssport Verband WSSV an. Er ist auch Mitglied der USS Versicherungen .

 

II. Mitgliedschaft

Art. 2

Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern (Jugendliche, Juniorinnen/Junioren, Elite,

Seniorinnen/Senioren, Veteranen, Seniorenveteranen), Ehren-, Frei- und Passivmitgliedern.

Er führt ein Verzeichnis der lizenzierten und der übrigen Mitglieder analog

der Vereins- und Verbandsadministration des Schweizer Schiesssportverbandes.

Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer sowie Jugendliche,

die im laufenden Jahr das 12. Altersjahr erreichen, können Mitglied des Vereins

werden.

Ausländerinnen und Ausländer können unter Berücksichtigung der Ausführungsbestimmungen

(AFB) des SSV (Dok. Reg.-Nr 2.18.01; AFB für die Teilnahmeberechtigung

von ausländischen Staatsangehörigen an Bundesübungen, Schiessanlässen

und Trainings des SSV) als Mitglieder aufgenommen und zu Schiessanlässen zugelassen

werden.

Für die Teilnahme an Bundesübungen ist eine Bewilligung der kantonalen Militärbehörde

notwendig (Art. 12 der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst).

 

Art. 3

Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen.

Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung. Das Rekursrecht der Mitglieder

an die Vereinsversammlung bleibt vorbehalten.

 

Art. 4

Angehörige der Armee und weitere Empfängerinnen/Empfänger von Bundesleistungen,

welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung

zum Schiessen derselben zugelassen.

Schützinnen und Schützen, welche nur die Bundesübungen schiessen wollen und für

die der Verein kein Anrecht auf Bundesleistungen hat, sind ohne Beitritt zum Schützenverein

zuzulassen. Es kann für die Absolvierung der Bundesübungen ein angemessener

Unkostenbeitrag verlangt werden.

 

Von Nichtmitgliedern, deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen

zu den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden.

Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden.

Wer nur einen Unkostenbeitrag entrichtet, gilt nicht als Vereinsmitglied.

 

Art. 5

Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane

und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind dem zuständigen

Mitglied der kantonalen Schiesskommission zuhanden der kantonalen Militärbehörde

zu melden.

 

Art. 6

1 Mitglieder, die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereines zuwiderhandeln,

die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde

nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen,

können auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung ausgeschlossen

werden.

2 Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, muss mindestens

drei Wochen vor der Versammlung jedem Mitglied eine schriftliche Einladung,

unter Angabe dieses Traktandums, zugestellt werden.

3 Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Das absolute Mehr der abgegebenen

gültigen Stimmen entscheidet.

 

Art. 7

Der Vereinsaustritt hat auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen; er wird erst nach Erfüllung

der finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr und nach schriftlicher

Bestätigung durch den Vorstand rechtswirksam.

 

Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen

als auch auf jegliche Auszahlung des Vereins.

 

Art. 8

Die Passivmitglieder haben das Recht, an den Vereinsversammlungen teilzunehmen.

Sie haben dort Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

 

Art. 9

Zu Ehrenmitgliedern können von der Versammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt

werden:

a. Personen, welche sich um den Verein oder um das Schiesswesen überhaupt besonders

verdient gemacht haben.

b. Schützinnen und Schützen, die während mindestens 10 Jahren im Vereinsvorstand

oder in der Leitung von Jungschützen- und Ausbildungskursen tätig waren.

 

Die Ehrenmitglieder haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

 

 

III. Organisation

Art. 10

Die Organe des Vereins sind:

a. Vereinsversammlung

b. Vorstand

c. Rechnungsrevisorinnen/Rechnungsrevisoren

 

Art. 11

Die ordentlichen Vereinsversammlungen finden in der Regel im 1. Quartal des Jahres

 statt und erledigt folgende Geschäfte (Vorschlag Traktandenliste):

- Appell (mit Feststellen der Beschlussfähigkeit)

- Wahl von Stimmenzählern

- Abnahme des Protokolls

- Entgegennahme des Jahresberichtes

- Abnahme der Jahresrechnung

- Festsetzung der Jahresbeiträge und der Unkostenbeiträge

- Genehmigung des Budgets

- Entscheid über die Veranstaltung von Schiess- und anderen Vereinsanlässen

- Teilnahme an Schiessanlässen

- Festlegen der Beiträge an Teilnehmer von Schiessanlässen

- Genehmigung des Jahresprogramms

- Erläuterungen der Schiessvorschriften des Bundes und der Verbände

- Vornehmen von Wahlen:

 

a. Vorstand, Rechnungsrevisorinnen/Rechnungsrevisoren, Fähnrich = Jahresmeister

b. der Präsidentin/des Präsidenten (aus den gewählten Vorstandsmitgliedern)

- Ehrungen (Ehrenpräsidentinnen/Ehrenpräsidenten und -mitglieder, Ehrung erfolgreicher

  Schützinnen und Schützen usw.)

- Revision der Statuten

- Fusion und Auflösung des Vereins

- Erledigung der Anträge von Vorstand und Vereinsmitgliedern

 

Art. 12

Vereinsversammlungen können einberufen werden:

a. durch den Vorstand

b. auf Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder.

Einem Begehren der Vereinsmitglieder muss der Vorstand innert längstens zwei

Monaten nachkommen.

1 Jede Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern

durch schriftliche Einladung mindestens drei Wochen vorher unter

Nennung der Traktanden bekannt gegeben wurde.

 

Art. 13

2 Nicht traktandierte Anträge können erst an der folgenden Mitgliederversammlung

behandelt werden.

3 Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen (sofern nichts anderes beschlossen

wird) durch offenes Handmehr; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Die Präsidentin/der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den

Stichentscheid.

 

Art. 14

Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt und besteht aus mindestens

3 und höchstens 5 Mitgliedern. Er konstituiert sich (mit Ausnahme des Vorsitzes)

selbst.

 

Art. 15

Die Revisorinnen/Revisoren werden auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Es

werden 2 Revisorinnen/Revisoren gewählt.

 

IV. Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisorinnen /

Revisoren

Art. 16

Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Präsidentin/Präsident, Kassiererin/Kassier,

Aktuarin/Aktuar, Schützenmeisterin/Schützen-meister, Jungschützenleiterin/

Jungschützenleiter

 

Mehrfachfunktionen sind möglich.

1 Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb und die

Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht den Vereinsversammlungen

vorbehalten sind, insbesondere:

- Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände

- Aufstellen des Schiessprogramms

- Vorbereitung/Leitung der Schiessübungen und anderer Vereinsanlässe

- Vermögensverwaltung

- Aufstellen des Voranschlages und der Jahresrechnung

- Festsetzung der Unkostenbeiträge gemäss Artikel 4

- Vorbereitung der Geschäfte für die Vereinsversammlungen

- Erstellen von Berichten, Rapporten und Statistiken

- Durchführung der Vereinsbeschlüsse und Handhabung der Statuten

- Beschlussfassung über einmalige Ausgaben im Rahmen der Kompetenzsumme,

  welche jährlich durch die Hauptversammlung festgelegt wird

2 Die Präsidentin/der Präsident vertritt den Verein nach aussen, sie/er leitet die

 Versammlungen und Vorstandssitzungen. Sie/er führt die Oberaufsicht über

 den Verein und den Schiessbetrieb. Sie/er erstattet der Hauptversammlung

 einen schriftlichen Jahresbericht.

 Sie/er führt zusammen mit einem zweiten Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche

 Unterschrift des Vereins.

 

Art. 17

3 Die Aktuarin/der Aktuar ist Protokollführerin/Protokollführer und erledigt die

 Korrespondenz. Sie/er verfasst den Schiessbericht. Sie/er ist verantwortlich

 für die Führung und Kontrolle der Standblätter und den Eintrag im Schiessbüchlein

 oder militärischen Leistungsausweis für Angehörige der Armee und

 Besitzerinnen und Besitzern von Leihwaffen.

4 Die Kassiererin/der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins und ist verantwortlich

 für die Führung des Mitgliederverzeichnisses. Sie/er legt der ordentlichen

 Vereinsversammlung die Jahresrechnung und das Budget vor.

 Gelder, die sie/er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereins

 benötigt, hat sie/er zinstragend anzulegen. Sie/er führt die rechtsverbindliche

 Unterschrift im Rechnungswesen (vgl. Artikel 18 Absatz 2).

5 Den Schützenmeisterinnen/den Schützenmeistern obliegt die Beaufsichtigung

 der Schiessenden. Für die Ausbildung gelten die Schiess- bzw.

 Schiesskursverordnung des VBS. Sie können als Hilfsleiter für die Ausbildung

 zugezogen werden, sofern sie einen der anerkannten Schiesskurse besucht

 haben. Einer Schützenmeisterin/einem Schützenmeister wird die Oberaufsicht

 über den Schiessbetrieb übertragen

6 Die Jungschützenleiterin/der Jungschützenleiter ist für die Ausbildung der

 Jungschützen verantwortlich. Sie/er organisiert und leitet den Jungschützenkurs

 gemäss den Vorschriften des Bundes. Sie/er erstellt die jeweiligen Berichte

 und Rapporte.

7 Der Vorstand regelt die Stellvertretungen.

 

Art. 18

Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung,

sowie für ihr/ihm anvertrautes Gut verantwortlich und haftbar.

 

Art. 19

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser der/dem Vorsitzenden mindestens

die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der/die Vorsitzende stimmt mit und trifft bei

Stimmengleichheit den Stichentscheid.

 

Art. 20 Die Revisorinnen/Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres

die Rechnung zu prüfen und darüber zuhanden der ordentlichen Vereinsversammlung

schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu erstatten.

 

Art. 21

Der Vorstand regelt die Übernahme der Pflichtabonnements des Verbandsorgans,

sowie die Lizenzierung der Vereinsmitglieder.

 

V. Finanzielles

Art. 22

Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember

 

Art. 23

Für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Vereinskasse an die Mitglieder, die an

grösseren freiwilligen Schiessanlässen teilnehmen, ist die Vereinsversammlung auf

Antrag des Vorstandes zuständig.

 

Art. 24

Sofern die vorliegenden Statuten nichts anderes vorsehen, haftet für die Verbindlichkeiten

des Vereins ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

 VI. Allgemeines und Schlussbestimmungen

Art. 25

Sämtliche Schiessübungen und Versammlungen sind gemäss den ortsüblichen

Vorschriften bekannt zu geben.

 

Art. 26

Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von

mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder stattfinden.

Die Beschlussfassung erfolgt an einer ordentlichen oder einer ausserordentlich

einberufenen Vereinsversammlung.

 

Art. 27

Die Auflösung des Vereines kann erfolgen,

- auf Antrag des Vorstandes oder

- auf Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder.

Die Auflösung erfolgt durch Beschluss von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten

Mitglieder.

 

Art. 28

Bei Auflösung des Vereins werden Archive, Vermögen und weiteres Vereinseigentum

dem WSSV zur Verwaltung für die Dauer von 5 Jahren übergeben.

Falls sich in dieser Zeit ein neuer Verein mit gleichem Zweck bildet, sind diesem

Archive und das Vermögen zu übergeben.

 Andernfalls geht das gesamte Vermögen an ein wohltätiges Institut.

 

Art. 29

Die Statuten vom Mai 1968 werden aufgehoben.

Vorstehende Statuten sind an der ordentlichen Vereinsversammlung vom 22. Januar

2011 angenommen worden.

 

Die Statuten treten nach Genehmigung durch den KSV und die kantonale Militärverwaltung

in Kraft.

 

 

 

 

 


Anhang A

Jahresbeitrag

Art. 1 Der Jahresbeitrag beträgt pro Jahr und Mitglied CHF 30.--.

Art. 2 Als Mitglied gelten die Aktiv- sowohl auch die Passivmitglieder. Ehrenmitglieder

hingegen bezahlen nur als Aktivmitglieder.

Art. 3 Sollte ein Mitglied während 2 vollen Vereinsjahren mit der Zahlung des

Beitrages säumig sein, so kann er vom Verein ausgeschlossen werden.


AnHanG B

Jahresmeisterschaft

Art. 1 Eröffnungsschiessen: Das Eröffnungsschiessen besteht aus 5

Probeschüssen A10 und 10 Einzelschüssen A10. Maximale Punktzahl beträgt

100 Punkte. Die Mindestpunktzahl für eine Kranzkarte beträgt 84 Punkte. Das

Eröffnungsschiessen wird am genannten Datum gemäss Jahresprogramm

geschossen und kann nur am nachfolgenden Trainingsschiessen

nachgeschossen werden.

Art. 2 Bundesübungen: Das Schiessprogramm wird von der Obliegenheit der Armee

vorgegeben. Das Obligatorische Programm kann nur an den genannten Daten

gemäss Jahresprogramm geschossen werden. Das Eidg.Feldschiessen kann

nur am genannten Datum gemäss Vorgabe des SSV. Das Vorschiessen des

Eidg. Feldschiessen ist am Trainingsschiessen in der Woche davor möglich,

jedoch ohne Trainingschüsse und Probeschüsse davor.

Art. 3 Pfynschiessen: Der Verein mit seinen Mitgliedern und Schützen beteiligen sich

freiwillig an diesem Anlass. Die Gruppen werden von den Mitgliedern und

Schützen selbst zusammengestellt und melden sich beim Vereinspräsidenten

für die Anmeldung. Die Regeln sind gemäss der Organisatoren. Jene Gruppe,

welche am Vorjahr Vereinsintern gewonnen hat, gebührt die Ehre am Folgejahr

das Training auf eigene Rechnung zu organisieren. Geschossen wird am Orte

genannt Zum Tann. Die Munition kann vom Verein gegen das übliche Entgelt

bezogen werden. Die Gruppe hat dafür eine Munitionsabrechnung zu führen

und die Pflicht, die nichtverbrauchte Munition an den Verein zurückzugeben.

Art. 4 Cupschiessen: Das Cupschiessen besteht aus 4 Probeschüssen A10, 5

Einzelschüssen A10 und 3 Serieschüssen A10. Maximale Punktzahl beträgt

80 Punkte. Die Mindestpunktzahl für eine Kranzkarte beträgt 66 Punkte und

wird nur an der 1. Runde verliehen. Das Cupschiessen wird am genannten

Datum gemäss Jahresprogramm geschossen und kann nur am

Trainingsschiessen davor vorgeschossen werden. Am Ende gibt es den Cup-

Sieger Cup-A und B. Die Preise für die Finalisten werden durch Sponsoren

finanziert und werden vom Vorstand Angegangen.

Art. 5 Endschiessen: Das Endschiessen besteht aus 5 Probeschüssen A10, 10

Einzelschüssen A10 und 5 Serieschüssen A10. Maximale Punktzahl beträgt

150 Punkte. Die Mindestpunktzahl für eine Kranzkarte beträgt 126 Punkte. Das

Endschiessen wird am genannten Datum gemäss Jahresprogramm

geschossen und kann nur am Trainingsschiessen davor vorgeschossen

werden.

Art. 6 Zwischenrunde: Die Zwischenrunde besteht aus 4 Probeschüssen B10, 4

Einzelschüssen B4, 3 Serieschüssen B4 und 3 Serieschüsse B10. Maximale

Punktzahl beträgt 58 Punkte. An diesem Schiessen werden keine Kranzkarten

abgegeben. Die Zwischenrunde kann an jedem Trainingsschiessen mehrmals

geschossen werden. Das beste Resultat wird für die Jahresmeisterschaft

angerechnet.

 


AnHang C

Preise Jahresmeisterschaft

Art. 1 Der Gewinner der Jahresmeisterschaft ist der, Welcher am Ende der Saison

die meisten Punkte geschossen hat. Bei Punktegleichheit ist das Eidg.

Feldschiessen massgebend. Sollte das Eidg. Feldschiessen ebenfalls

Punktgleich ausgefallen sein, ist das Alter unter Berücksichtigung der

Alterskategorien massgebend. Rangliste der Kategorien: JJ, VV, J, V, E. Bei

den Kategorien J und JJ hat der Jüngere den Vorrang. Bei den Kategorien E, V,

und VV hat der Ältere den Vorrang.

Art. 2 Die ersten 5 Schützen erhalten an der folgenden ordentlichen

Generalversammlung folgende Preise:

1. 9 x Kranzkarte à CHF 10.--

2. 8 x Kranzkarte à CHF 10.--

3. 7 x Kranzkarte à CHF 10.--

4. 5 x Kranzkarte à CHF 10.--

5. 4 x Kranzkarte à CHF 10.--

Art. 3 Die ersten 3 Jung- und Jugendschützen erhalten an der folgenden ordentlichen

Generalversammlung folgende Preise:

1. 5 x Kranzkarte à CHF 10.--

2. 4 x Kranzkarte à CHF 10.--

3. 3 x Kranzkarte à CHF 10.--

Art. 4 Während der Jahresmeisterschaft erhalten Schützen beim

Eröffnungsschiessen, Cupschiessen und Endschiessen jeweils 1 x Kranzkarte à

10.-- bei erreichter Mindestpunktzahl gemäss Anhang B. Schützen in den

Kategorien J und V bei Mindestpunktzahl -1 und Schützen in den Kategorien JJ

und VV bei Mindestpunktzahl -2.

 


aNHang D

Totenehrung

Art. 1 Mitglieder, welche versterben, werden an der Beerdigung mit einer

Fahnendelegation geehrt. Die Fahnendelegation besteht aus 3 Personen und

dem Vereinsfahnen. Zu den Mitgliedern zählen Aktiv-, Passiv- und

Ehrenmitglieder.

Art. 2 Statt einer Todesanzeige im Walliserboten stiftet der Verein im Namen des

Verstorbenen CHF 100.-- für ein Institut zu wohltätigem Zweck.

 


AnHang E

Ehrenmitgliedschaft

Art. 1 Ehrenmitglieder werden gemäss Statuten Art. 9 ernannt.

Art. 2 Mitglieder, welche dem Verein während 10 und mehr Jahren als

Vereinspräsident gedient haben, werden als Ehrenpräsident ernannt.

Es können mehrere Mitglieder als Ehrenpräsident ernannt werden.

Art. 3 Die Ehrenmitgliedschaft kann auch erkauft werden. Preis pro Person beträgt

CHF 500.-- und als Ehepaar CHF 800.--.

Art. 4 Ehrenmitglieder, welche nicht Aktivmitglieder sind, sind vom Jahresbeitrag

gemäss Anhang A befreit.

Art. 5 Für die Ehrenmitglieder findet einmal jährlich am 1. August ein Ehrenschiessen

statt. Das Ehrenschiessen wird mit einem Karabiner mit altem Diopter

geschossen. Das Ehrenschiessen besteht aus 4 Einzelschüssen A10 und 1

Schuss nichtgezeigt A100. Der Gewinner des Ehrenschiessens wird auf der

Ehrentafel verewigt. Das Ehrenschiessen wird vom Ehrenpräsident organisiert

und ist kostenlos.

· Schiessbeginn 10:00 Uhr

· Schiessende 12:00 Uhr

· Apéro mit kalter Platte 12:00 Uhr

· Rangverkündigung 13:00 Uhr

Apéro mit kalter Platte wird vom Verein übernommen und vom Vereinsvorstand